Impressum

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Broke Solutions e.U.

Frau Anna Schmidrathner

Landstraßer Hauptstraße 64/14, 1030 Wien

Tel: +43 699 193 77 186

E-Mail: anna@brokesolutions.at

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1

Die Broke Solutions Social Media Agentur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre

Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen

der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit

Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem

Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart

wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als

vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen

widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der

Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und

der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame

Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,

zu ersetzen.

1.6

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich außer das Angebot

wird ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und unterschrieben.

2. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die

Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich

in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen

Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte

und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht

kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall

einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer

Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der

Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem

Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser

Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem

Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der

Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines

allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des

Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social

Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der

einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine

Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die

beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen,

und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so

gilt nachstehende Regelung:

3.1

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur

treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis

(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2

Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch

keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese

Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und

Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden

schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4

Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese

Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender

Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von

Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes

geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische

Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere

Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw.

angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im

Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des

Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten

bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6

Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen

präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er

dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E- Mail unter

Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu

geben.

3.7

Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem

potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom

Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich

wurde.

3.8

Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch

Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. eines Abstandshonorars, welches

5% des angebotenen Auftragsvolumen entspricht, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der

Entschädigung bei der Agentur ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der

Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung

durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen

Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens

besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeich-

nungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische

Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab

Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne

Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3

Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.

Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages

von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages

bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten

infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben

von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur

Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,

Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und

garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den

angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß

leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im

Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter

durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen

Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die

Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch

eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer

angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei

der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der

Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,

sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger

Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu

substituieren („Fremdleistung“).

5.2

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im

eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten

sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche

Qualifikation verfügt.

5.3

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausge- hen,

hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündi- gung des

Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Ter-

minabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu

bestätigen.

6.2

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit

zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen

für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen

entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind

der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3

Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von

zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatz-

ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen,

ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1

Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert

wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung

von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.

Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur

eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur

fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von

zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche

Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für

jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur

Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Projekte die sich über einen

längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen

bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2

Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in

gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die

erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und

kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen

Höhe.

8.3

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar

abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden

Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die

tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15

% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die

Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen

drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig

kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte

Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom

Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5

Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur -

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder

abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der

Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern

der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der

Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für

diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die

Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die

Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern

der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt

der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht

ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich

der Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,

sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart

werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und

sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur

vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im

Eigentum der Agentur.

9.2

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den

Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,

soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von

derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der

Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender

Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen

anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und

Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4

Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des

aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur

Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der

nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,

die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern

(Terminverlust).

9.6

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der

Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur

schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,

Negative, Dias), egal ob in analoger oder digitaler Form und auch einzelne Teile

daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im

Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei

Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt

durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten

Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die

Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von

Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die

vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare

voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so

beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind

nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

10.3

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten

Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung

urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht

der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die

Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf

des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5

Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein

Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im

2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im

Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine

Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6

Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des

für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen

auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden

dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2

Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des

Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer

Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder

vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen

nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht

Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels

anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die

Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das

Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die

Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der

Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen

ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern,

wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen

Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen

Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem

Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine

Kosten durchzuführen.

12.3

Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche

Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen

Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach

Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche

Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt

wurden.

12.4

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht

zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr

nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird

ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach-

oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um

unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder

Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver

Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter

oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat

der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder

beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur

erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden,

wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht

nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte

Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder

sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und

klaglos zu halten.

13.3

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des

Schadens; jedenfalls aber nach einem Jahr ab der Verletzungshandlung der Agentur.

Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,

Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer,

E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der

Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke,

beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier-

und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden

bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt

ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm

elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf

der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen

materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des

UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden

über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen

übergeben hat.

16.2

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für

den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist

die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in

gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bestätigung

Der Kunde bestätigt im Falle einer Auftragserteilung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.