Impressum
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Broke Solutions e.U.
Frau Anna Schmidrathner
Landstraßer Hauptstraße 64/14, 1030 Wien
Tel: +43 699 193 77 186
E-Mail: anna@brokesolutions.at
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1
Die Broke Solutions Social Media Agentur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit
Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem
Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als
vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen
widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen.
1.6
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich außer das Angebot
wird ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und unterschrieben.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich
in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen
Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte
und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall
einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer
Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der
Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem
Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem
Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des
Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social
Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der
einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine
Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die
beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen,
und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so
gilt nachstehende Regelung:
3.1
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur
treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis
(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2
Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch
keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden
schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese
Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender
Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von
Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes
geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische
Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw.
angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5
Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im
Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des
Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6
Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er
dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E- Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.
3.7
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom
Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich
wurde.
3.8
Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. eines Abstandshonorars, welches
5% des angebotenen Auftragsvolumen entspricht, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der
Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung
durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens
besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeich-
nungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab
Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne
Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3
Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.
Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages
von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages
bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben
von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß
leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die
Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch
eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei
der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der
Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger
Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Fremdleistung“).
5.2
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
5.3
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausge- hen,
hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündi- gung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Ter-
minabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu
bestätigen.
6.2
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen
für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind
der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von
zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatz-
ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen,
ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert
wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung
von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.
Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur
eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für
jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur
Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Projekte die sich über einen
längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen
bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die
erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen
Höhe.
8.3
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15
% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom
Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5
Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der
Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für
diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die
Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern
der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt
der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und
sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Agentur.
9.2
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den
Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von
derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der
Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender
Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4
Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der
nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,
die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
9.6
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), egal ob in analoger oder digitaler Form und auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die
Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so
beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht
der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf
des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein
Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des
für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden
dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen
nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels
anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die
Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die
Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern,
wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen
Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem
Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine
Kosten durchzuführen.
12.3
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche
Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt
wurden.
12.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht
zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach-
oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um
unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter
oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat
der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur
erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte
Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten.
13.3
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach einem Jahr ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer,
E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke,
beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier-
und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden
bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt
ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf
der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden
über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen
übergeben hat.
16.2
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für
den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist
die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bestätigung
Der Kunde bestätigt im Falle einer Auftragserteilung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.